Thema des Monats Oktober 2007: BaföG und Ausbildungsförderung

    • Offizieller Beitrag

    Der Name BAföG bezieht sich eigentlich nicht auf die finanzielle Förderung selbst, sondern auf das Gesetzt, das das diese regelt: Das B undes a usbildungsrderungs g esetz.
    Wie der Name sagt, hat dieses Gesetzt die Aufgabe, Ausbildungen mit staatlicher Hilfe finanziell zu fördern.


    Hauptsächlich wird darunter die Ausbildungsförderung von Studenten verstanden, das sogenannte „Studenten-Bafög“. Daneben gibt es jedoch auch noch die Förderung von Meisterschülern und anderen Aufstiegsförderungsteilnehmern (Meister-Bafög), die jedoch im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt ist, das „Schüler-BaföG“ sowie die Möglichkeit eines sogenannten Bildungskredites.


    Das BAföG wurde vor genau 50 Jahren mit dem Ziel eingeführt, um Kindern aus finanziell schwächer gestellten Familien zu ermöglichen, bei gleicher Leistung studieren zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass es genügend akademische Fachkräfte in Deutschland gibt, um den jährlichen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt zu decken. Das BAföG springt dann ein, wenn die Eltern oder der Ehegatte finanziell nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu unterstützen.


    Früher konnten nur deutsche Staatsbürger die Förderung beantragen, mittlerweile ist das jedoch auch für Studierende ohne deutsche Staatsbürgerschaft möglich sofern man:


    • Eltern(teil) oder Ehefrau/mann mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland
    • BAföG-AntragstelerIn ist anerkannter Flüchtling bzw. Asylberechtigte/r

    ist.


    Studierende aus EU-Ländern müssen vor der Antragsstellung in einen Tätigkeitsbereich er mit dem Studium in inhaltlichen Zusammenhang steht, gearbeitet haben.
    Studierende aus Nicht-EU-Ländern müssen vor der Antragsstellung mindestens fünf Jahre rechtsmäßig in Deutschland gearbeitet haben (Ausbildungs/Praktikazeiten werden dabei nicht berücksichtigt) oder ein Elterteil war mindestens innerhalb der letzen sechs Jahre in Deutschland rechtsmäßig erwerbsmäßig tätig. [stopper]


    Schülerinnen, Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Auch hier gibt es Ausnahmen, z.B. Studenten des zweiten Bildungsweges, Studierende ohne Hochschulzugangsberechtigung ,Wehrpflicht oder Mutterschaftszeiten so das in Ausnahmefällen auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres gefördert werden kann.
    Die Förderung hängt von der Art der Ausbildung und der Unterbringung ab und setzt sich aus einem Grundbedarf sowie einem Wohnbedarf zusammen. Die Höchstförderungen werden regelmäßig den Entwicklungen der durchschnittlichen Wohn- und Lebenshaltungskosten angepasst und orientiert sich am anderthalbfachen Sozialhilfesatz.
    Bei auswärtiger Unterbringung ist der Förderungsbedarf höher als wenn man noch bei den Eltern wohnt. Studenten, die sich selbständig Krankenversichern erhalten auch hierfür einen Zuschuss.
    Vorsicht ist bei Nebeneinkünften geboten. Hier gibt es festgesetzte Höchstgrenzen. Alles was über diese Höchstgrenze verdient wurde, wird auf das BAföG angerechnet, im schlimmsten Fall wird das BAföG komplett gestrichen. Der BAföG-Empfänger (ledig, keine Kinder) darf maximal ein Vermögen von 5200 € besitzen. Besitzt er mehr, muss alles, was über 5200 € sind erst mal zum Bestreiten seiner Ausbildung verwenden. Bei vorhandenen Ehegatten und/oder Kindern erhöht sich dieser Betrag.
    Bei bezahlten Praktika können keine Freibeträge geltend gemacht werden, d.h. das dafür keine Förderung durch BAföG möglich ist.


    Auch beim BAföG gilt – früh beantragen, Leistung gibt es ab dem Antragsmonat, bei Bearbeitungszeiten von bis zu 3 Monaten wird auch rückwirkend gezahlt.


    Das heißt jedoch nicht, dass man vor vornherein gar kein Geld erhält. Je nach Höhe der Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten fällt der BAföG-Satz dementsprechend geringer aus. Als Eltern-Einkommen im Sinne des BAföGs gelten alle positiven Einkommen der Eltern/Ehegatten nach Abzug der Einkommens- und Kirchensteuer, Paschalbeträge für die Sozialversicherungen, dem Altersentlastungsbeitrag (je älter die Person umso mehr Rücklage darf vorhanden sein) sowie eine BaföG-Sozialpauschale.



    1) „Schüler-BaföG


    Im BAföG gesetzt taucht dieser Begriff nicht auf, umgangssprachlich ist die Förderungen von SchülerInnen jedoch unter diesem Namen bekannt.


    Wer hat Anspruch?
    Hier sind der Besucher von allgemein-bildenden Schulen ab Klasse 10 (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien und Berufsfachschulen sowie Schüler des Zweiten Bildungsweges ( Berufsoberschulen, beruflichen Gymnasien, Abendschulen, Kollegs, u.ä.) sowie bei Fachschulen und Fachoberschulen) siehe auch Thema des Monats Juni 2006 für Informationen rund um die verschiedenen Möglichkeiten der schulischen Weiterbildung)
    Daneben haben auch Schüler ohne abgeschlossene Berufsausbildung an Berufsfachschulen mit einer mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer, die zu einem stattlich anerkannten Abschluss führen, Anspruch. Es spielt keine Rolle ob die Schule staatlich oder privat ist, sofern der Abschluss staatlich anerkannt ist, eventuelles Schulgeld muss jedoch aus eigener Tasche bezahlt werden und ist nicht förderungsfähig.
    In einigen Fällen gibt es BAföG nur, wenn es am Wohnort der Eltern keine entsprechende Schule gibt.


    Bei Schulen des zweiten Bildungsweges wird das BAföG nur gezahlt, wenn der Schüler auswärtig untergebracht ist (z.B. in einem Internat oder in einer eigenen Wohnung). Der Vorteil des Schüler-BaföGs ist, dass es nicht zurückgezahlt werden muss.


    Wie lange wird gefördert?
    Die Förderung wird so lange gezahlt, wie die Ausbildung dauert. Es gibt also keine maximale Förderungsdauer wie beim Studenten-BaföG. Das gilt auch, wenn eine Klasse wiederholt werden muss.


    Wie und wo kann man das BAföG beantragen?
    Der Antrag erfolgt schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Dies richtet sich meistens nach dem Landratsamt-Bezirk zu dem die Schule gehört.
    Mitunter kann der Antrag bei der Stadt- und Kreisverwaltung am Wohnort der Elter gestellt werden, je nach Art der besuchten Schule.



    2) Studenten-BaföG


    Der Besuch von Akademien, Hoch- und Fachhochschulen ist förderungsfähig, wenn die Eltern oder der Ehegatte nicht in der Lage sind, finanzielle Unterstützung zu gewähren.


    Wie lange wird gefördert?
    Das Studenten-BaföG wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen für die individuelle Regelstudienzeit des Studienganges gezahlt. Das bedeutet, das 5 Jahre Nach Ende der Förderungshöchstdauer (in der Regel die Regelstudienzeit des Studienganges) die Hälfte der Gesamtförderung in Raten aktuellen Rückzahlungsrate von 315 Euro vierteljährlich (105 Euro/Monat) an den Staat, das Bundesverwaltungsamt, zurückgezahlt werden muss, maximal jedoch 10.000 € (bei Studienbeginn nach dem 01 März 2001). Bei Zahlung der Gesamtsumme oder größerer Summen wird ein Rabatt gewährt (muss beim Bundesverwaltungsamt beantragt) werden. Wer unter 960 € verdient und/oder Kinder erzieht, kann sich von der Rückzahlung vorübergehend befreien lassen.
    Ein weiterer Anreiz ist, es sich beim Studium anzustrengen und mit möglichst schnellem und erfolgreichen Abschluss da zu stehen. Wer zu den 30 % der Besten seines Jahrganges gehört kann beispielsweise zwischen 15 und 25 Prozent der Darlehenssumme erlassen bekommen.
    Mehr Informationen zur Rückzahlung gibt es hier.


    Ab dem fünften Fachsemester wird das Studenten-BaföG nur nach Vorlage von Leistungsnachweisen wie Zwischenzeugnissen, Vordiplom o.ä. weitergezahlt. Bis zum 5. Semester gilt die regelmäßige Anwesenheit am Studienort als Leistungsnachweis: Pro Semester muss eine Immatrikulations-Bescheinigung an das Studentenwerk als Nachweis geschickt werden.
    Wer länger als die Regelstudienzeit für sein Studium benötigt, hat trotzdem die Möglichkeit, seinen Studienabschluss zu erreichen. Hier besteht die Möglichkeit, für die Dauer Prüfungsabschlussphase ein Bankdarlehen für maximal 4 Semester in Anspruch zu nehmen.


    Normalerweise wird nur die erste Ausbildung gefördert. Ein Wechsel der Fach- oder Ausbildungsrichtung wird schwierig. Bei Studenten ist es z.B. nur Möglich erneut BAföG zu beantragen wenn man bis zum Ende des 2.Semesters sich umentscheidet. Wer erst danach feststellt, das sein Studiengang ihm nicht liegt hat schlechte Karten. Hier wird es nur im Einzelfall und mit Hilfe einer Menge Papierkram (z.B. durch wichtige oder unabweisbare Gründe) möglich sein, erneut Leistung zu beziehen.


    Ein weiteres Problem ist die Umstellung der Hochschulabschlüsse. So gilt der Bachelor (der unterste Akademische Grad, der nach 3-4 Jahren erreicht werden kann) bereits als erster Berufsabschluss. Wer dann noch einen Aufbaustudiengang als Master beginnen möchte, dem kann es passieren, dass dieser Masterstudiengang nicht förderfähig ist, weil dieser als 2 Ausbildungsgang angesehen wird.


    Wie und wo kann man das BAföG beantragen?
    Das BAföG wird schriftlich beim zuständigen Studentenwerk der Hochschule, an der man immatrikuliert ist gestellt. Die Unterlagen gibt es beim Studentenwerk, beim Landratsamt oder im Internet.


    Nach dem zweiten Semester kann die Förderung mit ins EU-Ausland genommen werden (Stichwort Auslandssemester oder –praktika). Hier gelten jedoch, je nach Fall unterschiedliche Sonderregelungen, über die man sich vorher gegebenenfalls informieren sollte.



    3) elternunabhängiges BAföG


    Auch dies ist möglich, hier gilt es jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen um die Förderung für ein Studium zu Erhalten, wie beispielsweise:


    • Nach 3 jähriger beruflicher Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung (Ausbildungszeiten werden nicht berücksichtigt)
    • Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg
      Ein Studium nach 5jähriger Erwerbstätigkeit
    • Nach Vollendung des 30. Lebensjahres wenn andere Voraussetzung erfüllt sind.


    Anhand des Lebenslaufes wird bei Antragsstellung geprüft ob elternunabhängiges BAföG in Frage kommt.



    4) „Meister-BaföG
    Die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz richtet sich an alle Berufsbereiche, u.a. Handwerker und anderen Fachkräften wie Technikern und Gesundheits- und Pflegeberufe. Die Förderung ist nicht auf Teil- oder Vollzeit Weiterbildungen beschränkt, sie gilt sowohl für schulische als auch außerschulische Weiterbildungen. Es besteht- im Gegensatz zum BAföG auch keine Altersbeschränkung.


    Hauptziel ist der Förderung von Existenzgründung durch beispielsweise den Erwerb eines Meisterbriefes oder Betriebs-/Fachwirt-Abschlusses. Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss) und die Qualifikation muss über dem u einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.


    Die Leistung kann aus sog. „Unterhaltszuschüssen“ bei Vollzeitmaßnahmen und als günstig verzinsten Bankdarlehen
    Als „Maßnahme-Beitrag“ als Zuschuss zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe
    von 30,5 Prozent der Jahrgangsgebühr und aus als günstig verzinsten Bankdarlehen
    sowie als Bankdarlehen für die Kosten des Prüfungsstückes und evtl. notwendigen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten erhalten werden.


    Die Förderung ist nach maximal sechs Jahren innerhalb von zehn Jahren zurückzuzahlen.
    Während dieser 6 Jahre ist Darlehen zinsfrei, danach wird es mit dem Zinssatz verzinst, der unter dem Marktüblichen liegt.
    Vor Beginn der Rückzahlung kann man zwischen einem variablen oder festen Zins wählen.
    Der variable Zins wird zum 1. April und zum 1. September für ein halbe Jahr jährlich neu festgelegt.
    Eine vorzeitige Rückzahlung in Teilbeträgen von vollen 500 € ist möglich.


    Wer hat Anspruch?


    Förderfähig ist ,

    • wer einen anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung hat (Facharbeiter, Geselle, Gehilfe) oder
    • einen vergleichbaren Abschluss hat und
    • wer deutscher Staatsbürger sowie AusländerInnen aus Mitgliedsstaaten der EU oder die seit mindestens drei Jahren rechtsmäßig in Deutschland leben und erwerbstätig sind.


    Wie lange wird gefördert?
    Vollzeitmaßnahmen bis maximal 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen maximal 48 Monate.
    Sollte die Fortbildung nicht zusammenhängen satt finden, wird die Maßnahme innerhalb von 36 Monaten bei Vollzeit und innerhalb von 48 Monaten gefördert. Der Förderungszeitraum beginnt frühestens mit Beantragung oder mit Aufnahme der Fortbildungs-Maßnahme.


    Wie und wo kann man das BAföG beantragen?
    Die Förderung wird schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung vor Beginn der Maßnahme beantragt. Die Unterlagen gibt es in den Ämtern für Ausbildungsförderung oder auf der Homepage am Ende des Absatzes.


    Mehr Informationen unter http://www.meister-bafoeg.info



    5) Bildungskredit


    Der Bildungskredit wird als temporärer Zuschuss in der Endphase eines Studiums oder einer Ausbildung gewährt. Er ist – im Gegensatz zum BAföG unabhängig vom Einkommen das Antragsstellers oder seiner Eltern bzw. Ehegatten. Die maximale Höhe beträgt 7.200 €.


    Die Zahlung erfolgt in Raten von je 300 €, Einmalaufwendungen können jedoch auch in einer Summe bis zu 1800 € gezahlt werden.




    Im nächsten Thema des Monats gibt es Informationen rund um Stipendien.



    Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, Irrtümer wie immer vorbehalten.



    Quellen:
    Frei Presse Fax Service „BAföG und Stipendien“
    Artikel in der Freien Presse „Bestnoten beim Studium mindern Darlehensschuld“ vom 09.April 2003; „BaföG – Willkommen Finanzspritze“ vom 03. September 2003 und „Studieren muss keine Frage des Geldes sein“ vom 09. Oktober 2002


    http://www.bafoeg-rechner.de
    http://de.wikipedia.org/wiki/BAföG
    http://de.wikipedia.org/wiki/AFBG
    http://www.das-neue-bafoeg.de/
    http://de.wikipedia.org/wiki/Berufsfachschule
    http://de.wikipedia.org/wiki/Zweiter_Bildungsweg
    http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Studentenwerk
    http://de.wikipedia.org/wiki/Bildungskredit
    http://www.bafoeg-antrag.de/

    "Ich bin nicht weise, dafür bin ich zu intelligent. Ich weiß zu viel um irgendetwas anderes zu empfinden als blankes, panisches Entsetzen."

    • Offizieller Beitrag

    Ist es normal, dass ich immer noch auf mein BAföG warten muss? Lt. meiner zuständigen Bafög-Stelle dauert es noch bis Anfang Januar! Und überbrückende Kredite gibt es nicht mehr! Weder von Arbeitsamt noch von der Bafög-Stelle oder sonstwo.

    «Bibliotheken in Krisenzeiten zu schliessen, ist wie Krankenhäuser während der Pest zu schliessen.»


    (aus spanischen Protestbriefen gegen die Einsparungen im Kulturbereich)



    "Viele kleine Leute an vielen kleinen Orten, die viele kleine Dinge tun,
    werden das Antlitz dieser Welt verändern"
    (Sprichwort der Xhosa)

    • Offizieller Beitrag

    Ja, das kann passieren. Wenn du mit deinem Schüler-Bafög Antrag in den "Massenantrags"Zeitraum August/Septmeber kommst, kann es bis zu 4, 5 Monate dauern. dafür bekommst du dann aber eine Nachzahlung seit dem Datum der Antragstellung (sofern du Schülerbafög bekommst).

    • Offizieller Beitrag

    Toll. die Nachzahlung bringt sehr viel! X( (knurr,grummel) Ich kann ja meiner Vermieterin und meinem knurrenden Magen schlecht sagen: "Ich bekomme ja irgendwann eine Nachzahlung" :rolleyes:


    Aber das den deutschen Ämtern total egal ist, wovon man lebt ist ja auch weitgehend bekannt. Aber wenn ich Anfang Januar immer noch nichts bekomme rebelliere ich oder laufe Amok!

    «Bibliotheken in Krisenzeiten zu schliessen, ist wie Krankenhäuser während der Pest zu schliessen.»


    (aus spanischen Protestbriefen gegen die Einsparungen im Kulturbereich)



    "Viele kleine Leute an vielen kleinen Orten, die viele kleine Dinge tun,
    werden das Antlitz dieser Welt verändern"
    (Sprichwort der Xhosa)

    • Offizieller Beitrag

    Ich weiß, es ist frustrierend wenn man keine Rücklagen hat, auf die man zur Not zurückgreifen könnte. Das einzige, was du tun kannst, ist das Amt relegemäßig mit Anrufen zu bombadieren.


    Vielleicht kannst du auf dem Sozialamt nachfragen (falls du nicht schon hast) ob es irgendwelche Übergangsgelder gibt.


    ETA: Hol dir dein Kindergeld. Es steht dir zu! Kann man zur Not auch einklagen.


    Vielelicht kann man dir hier helfen.

    • Offizieller Beitrag

    Danke für den Tipp, aber da habe ich auch schon gefragt. Die haben mich dann ans AA verwiesen und dort können sie nichts für mich tun. Ich könnte aber ALG II beantragen, wenn ich dann BAföG bekomme und es nicht reicht. :rolleyes:
    Es ist halt leider auch sehr schwierig als Schülerin auch nur telefonisch an die Ämter zu kommen. Die machen alle schon zu bis ich aus der Schule komme.

    «Bibliotheken in Krisenzeiten zu schliessen, ist wie Krankenhäuser während der Pest zu schliessen.»


    (aus spanischen Protestbriefen gegen die Einsparungen im Kulturbereich)



    "Viele kleine Leute an vielen kleinen Orten, die viele kleine Dinge tun,
    werden das Antlitz dieser Welt verändern"
    (Sprichwort der Xhosa)

    • Offizieller Beitrag

    Statistik: Die einzige Wissenschaft, bei der verschiedene Experten aus denselben Zahlen unterschiedliche Schlüsse ziehen können. – Evan Esar (1899-1995), amerikanischer Humorist


    ... dass diese Furcht zu irren schon der Irrtum selbst ist. - G. W. F. Hegel (Inschrift an der Fassade des Stuttgarter Hauptbahnhofs)


    Der schlimmste Fehler, den man im Leben machen kann, ist ständig zu befürchten, dass man einen macht. – Elbert Hubbard (1856-1915), The Note Book


    »Wir, die guten Willens sind, geführt von Ahnungslosen, versuchen für die Undankbaren das Unmögliche zu vollbringen. Wir haben schon soviel mit sowenig solange versucht, dass wir jetzt qualifiziert sind, fast alles mit nichts zu bewältigen.« (Internetfund)


    Erstaunlich, dass Leute mit wenig Ahnung viel Meinung haben.