Arbeitsvertrag befristet falsche Bezeichnung???

  • Hallo,


    ich habe eine dringende Frage. Im November 2012 habe ich eine Vertretung als Fami übernommen. Davor war ich arbeitssuchend. Zuerst hatte ich nur einen Vertrag für die Dauer des Mutterschutzes der zu vertretenden Person. Dann erhielt ich einen befristeten Arbeitsvertrag für die Elternzeitvertretung. Dieser läuft nun am 31.3. aus. Auf meinen Antrag hin wurde nun entschieden, dass ich weiterbeschäftigt werde für 2 Jahre. Allerdings steht in meinem Arbeitsvertrag das ich weiterbeschäftigt werde als Verwaltungsmitarbeiter, was in nicht im geringsten der Tätigkeit entspricht der ich nachgehe. Ich arbeite in der Hochschulbibliothek und nicht in der Verwaltung. Auf Nachfrage in der Personalstelle wurde ich abgespeist am Telefon mit der Antwort man könne die Bezeichnung nicht ändern auf Grundlage von irgendeinem Gesetz und überhaupt ist es nicht üblich das die genaue Stelle angegeben wird im Arbeitsvertrag. Man hat mir dann angeboten ein neues Anschreiben anzufertigen, welches ich mit dem Arbeitsvertrag erhalten habe. Dort steht jetzt nur drin das ich weiterbeschäftigt werde bis Ende 2015 und weiterhin in der Hochschulbibliothek arbeite.
    Dennoch finde ich das Ganze sehr schwammig und laut Nachweisgesetz §2 Absatz 1 Nr. 5 muss eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit im Arbeitsvertrag niedergeschrieben sein. Oder gibt es das andere Gesetze die ich jetzt nicht gefunden habe, die dem widersprechen?
    Ich möchte gern die Bezeichnung ändern lassen, will aber nicht komplett unvorbereitet ins Gespräch gehen und hätte gern halt etwas in der Hand um auch besser zu argumentieren.
    Vielleicht kann mir ja jemand helfen und vielleicht gibt es ja sogar jemanden der Ähnliches erlebt hat.

  • Also ich bin auch als "Verwaltungsangestellte" beschäftigt. Im Grunde kommt es auch darauf an, was in der Tätigkeitsbeschreibung steht, weil das die Entgeltgruppe und auch den Einsatzort genauer definiert. Die Tätigkeitsbeschreibung müsste dir eigentlich zur Kenntnis vorgelegt werden. Dort müsstest du deine Aufgaben und den Einsatzort sehen können.
    Bei mir steht z.B.

    Soweit ich weiß, ist der Arbeitsvertrag der Rahmen, in welchem die grundsätzlichen Dinge stehen. Eigentlich müsste dort zumindest ein Hinweis auf die Stelle vorhanden sein. Die Tätigkeitsbeschreibung definiert erst die eigentlichen Aufgaben, Qualifikationen, Fachkenntnisse (Abschlüsse), organisatorische Eingliederung etc. und bildet die Grundlage für die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe. Das gehört beides zusammen.
    Der FAMI ist bei mir als Qualifikation für meine Tätigkeit eingetragen.


    Befristete Beschäftigungen sind immer so ein Ding. Bei Mutterschutz-/Elternzeitvertretung ist man oft nur so lange beschäftigt, wie die tatsächliche Stelleninhaberin in Mutterschutz und Elternzeit ist. Wenn du schriftlich hast, dass du bis 2015 beschäftigt sein wirst und dort steht, dass du in der Hochschulbibliothek bleibst, müsste alles ok sein. Falls du deine Tätigkeitsbeschreibung noch nicht zur Einsicht bekommen hast, würde ich an deiner Stelle danach fragen, um auf Nummer sicher zu gehen. Du kannst dir davon übrigens eine Kopie für deine Unterlagen machen.


    Außerdem hat jeder Mitarbeiter das Recht, seine Personalakte jederzeit einzusehen (§ 83 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz).


    Vielleicht bittest du auch noch mal euren Personalrat um Rat. Die kennen sich i.d.R. damit aus.

  • @ Julitschka: Das freut mich, dass du dich mit Tätigkeitsbeschreibungen auskennst. Ich kenne so viele FaMIs, die überhaupt nicht wissen was das ist und teils noch nicht mal verstehen, auf welcher Entwicklungsstufe in der Eingruppierung sie sein müssten. Von Tätigkeitsmerkmalen im Zusammenhang mit Eingruppierung ganz zu schweigen....

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    • Offizieller Beitrag

    Ich glaub, das Problem liegt eher darin, dass es keine verbindliche Angaben gibt, was die entsprechende Tätigkeit für einer Entgeltgruppe zugewiesen wird.
    Bei mir war damals die Grundlage der Entgeltbeurteilung die Arbeitsplatzbeschreibung spätends da, muss die richtige Jobbezeichnung stehen.
    Und falls es darum geht, dass du nicht von der Bibliothek in ein anderen versetzt werden kannst, ich glaub, das können sie so oder so. Das ist aber eine bestimmte Regelung in Tarifvertrag und da müssen mehrere Gründe zutreffen.

  • Es kann ja sein, dass die Stellenbeschreibung gar nicht Teil des Arbeitsvertrages ist und im Arbeitsvertrag nur irgendeine allgemeine Formulierung "Bibliotheksangestellte an X/Y-Uni" o.ä. steht. Fragt sich nur, was dann gilt.


    Julitschka:
    Unser Berufsschulunterricht war nicht so toll hinsichtlich Recht und Wirtschaft. Die Lehrerin war oft krank und wir haben m.E. gar nicht alles durchgenommen. Das ist ja auch in jedem Bundesland verschieden mit der Berufsschule. Es gibt eben keine einheitlich FaMI-Ausbildung. Es wird nur oft so getan, als ob alles gleich wäre, aber wenn man sich genauer umhört, erkennt man gravierende Unterschiede (in Sachsen ist z.B. Latein Pflichtfach in der Berufsschule)

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  • Nun ja, während der Arbeitsvertrag nicht so einfach verändert werden kann, ist die Stellenbeschreibung veränderlich, je nachdem, welche Aufgaben der Arbeitnehmer erfüllt. Wenn komplett neue Arbeitsprozesse eingeführt werden, müsste das z.B. auch mit in die Stellenbeschreibung. Die Stellenbeschreibung dient, wie auch befami schon sagte, u.a. zur Festlegung der Entgeltgruppe. Das eine ohne das Andere geht jedoch nicht, da man ja konkret wissen muss, welche Aufgaben man an welcher Stelle im Betrieb zu erledigen hat. Der Arbeitsvertrag ist da ja nur allgemein.
    Bei der Stellenbeschreibung kann man nach Unterschreiben des Arbeitsvertrages durchaus noch böse Überraschungen erleben, wenn man z.B. als FAMI eingestellt wird und die Stellenbeschreibung plötzlich nur Tätigkeiten für den einfachen Dienst ausweist (mit der entsprechenden Entgeltgruppe).
    Andersherum ist es auch möglich, dass man eine Stellenbeschreibung für Aufgaben der EG 5 hat, aber überwiegend höherwertige Arbeiten erledigt. In so einem Fall müsste man eine Anpassung der Stellenbeschreibung anstreben (was leider aber auch dazu führen kann, dass man keine höherwertigen Aufgaben mehr machen kann).
    Bisher habe ich solche Sachen aber zum Glück noch nicht erlebt, da ich im ö.D. bisher die Erfahrung gemacht habe, dass man auch wirklich auf die Stelle eingestellt wird, für die man sich beworben hat.


    kaasfan: Ja, die Unterschiede in der Ausbildung habe ich schon bemerkt. Ich habe seit dem Ende meiner Ausbildung eine Stelle in einem anderen Bundesland und die Azubis hier haben einen ziemlich anderen Berufsschulunterricht. Wir hatten auch im 3. Lehrjahr Latein und Russisch, allerdings ohne Noten auf dem Zeugnis. Außerdem hängt vieles auch von den Lehrern ab. Wenn ein Lehrer für einen Block fehlt, kann man den Stoff oft nur schwer nachhholen. Wir hatten z.B. nicht so guten Datenverarbeitungsunterricht, weil für die FAMIs nur Rechner mit Windows 2000 da waren (!) und ich habe erst 2012 meine Ausbildung beendet.

  • Bei der Stellenbeschreibung kann man nach Unterschreiben des Arbeitsvertrages durchaus noch böse Überraschungen erleben, wenn man z.B. als FAMI eingestellt wird und die Stellenbeschreibung plötzlich nur Tätigkeiten für den einfachen Dienst ausweist (mit der entsprechenden Entgeltgruppe).


    Ist ja interessant. Naja ich kenne Fälle, wo die Stellenbeschreibung vorher vorlag, nicht aber direkt beim Unterzeichnen des Arbeitsvertrags. Wiederum hörte ich von anderen, die zum selben AG einen Vertrag haben, dass in ihren Arbeitsverträgen konkrete Tätigkeiten stehen.


    Ansonsten gibt es massenweise FaMI-Kollegen, die nicht wissen was in ihrer Stellenbeschreibung steht bzw. noch nicht mal wissen, was eine Stellenbeschreibung überhaupt ist. Leider wurde das bei uns im Unterricht so konkret nicht vermittelt. Mein Wissen basiert auch nur auf Erfahrung und Infos, die man teils über drei Ecken bekommt.

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  • Ich kenne es bisher so, dass die Stellenbeschreibung öfters nachgereicht wird, weil sie zu dem Zeitpunkt an dem der Arbeitsvertrag vorliegt einfach noch nicht fertig ist oder vielleicht noch Angaben vom Arbeitnehmer fehlen.
    Bei mir war es zum Beispiel so, dass die Stellenbeschreibung für meine Aktuelle Stelle nachgereicht wurde, weil sich noch eine (kleine) Änderung zu einer Aufgabe ergeben hatte, die ursprünglich noch in der Stellenausschreibung stand. Auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe hatte das letztendlich keine Auswirkung, aber es kann eben auch vorkommen, dass der Arbeitgeber sich noch nicht ganz klar ist, welche Aufgaben jetzt wirklich auf die Stelle übertragen werden sollen. Manche Arbeitgeber warten auch einfach damit, weil sie erst mal die Stelle besetzt haben wollen und dann erst daran denken.


    Man kann im Arbeitsvertrag durchaus auch die Aufgaben konkret erwähnen, damit erspart man sich die Arbeit, eine Stellenbeschreibung erstellen zu müssen. Ich denke, dass diese Variante durchaus möglich ist. Nur den Arbeitsvertrag zu ändern stelle ich mir etwas schwieriger vor, als eine Stellenbeschreibung, die ja "nur" der Zusatz zum Arbeitsvertrag ist.


    Was Arbeitsrecht angeht, ist es oft echt schwer, da halbwegs einen Überblick zu behalten. Wir hatten auch nur Grundlagen dazu und ich weiß eben das eine oder Andere, was mein Ausbilder mir vermittelt hat.
    Ich find's allerdings erschreckend, dass einige nicht wissen, was das überhaupt ist. Ich finde, das wäre eine Aufgabe entweder von der Berufsschule oder vom Ausbilder, das zu vermitteln.