Beiträge von Myrkur

    @sally


    Mach Dir da mal keine Sorgen. Mensch kann so ziemlich alles lernen. Ich habe während eines Praktikums im Archiv mit Kalliope gearbeitet. Das System hatte ich nach 3 Tagen im Griff.


    In Kalliope habe ich mich mal für ein Vorstellungsgespräch eingearbeitet und fand doch viele Ähnlichkeiten mit Augias. Ich habe mich mittels der reichlich bebilderten Benutzungsanweisung der Staabi auf den Stand der Dinge gebracht; vielleicht hilft Dir das ja auch ein wenig:
    aDIS/BMS Bibliotheksmanagementsystem: Web-OPAC

    @ Favole
    Wo hast du das gelesen? In einer Schrift von verdi (Nov. 2011) die Änderungen ab 2012 betreffend heißt es nämlich (Hervorhebung von mir):

    Zitat

    Weiter wurden Tätigkeitsmerkmale, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz voraussetzen, mindestens der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Hiervon profitieren z.B. Laboranten/-innen oder Werkstoffprüfer/-innen. Auch Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (Fa Mis), die entsprechende Tätigkeiten ausüben, sind mindestens in Entgeltgruppe 5 eingruppiert.
    (Quelle [pdf]: FirstURL.de - URL verkrzen und Dereferer)

    Es ist zwar richtig, dass eine FaMI-Ausbildung in der Ausschreibung lediglich "gewünscht" ist, entscheidend sind jedoch die Tätigkeitsmerkmale.

    Ich liebe die Angabe "3 Wochen nach Veröffentlichung" OHNE Nennung des Veröffentlichungsdatums (kommt selbst auf den Originalwebsiten vor)!


    Hier stimmen außerdem Gehaltsstufe (E3 = angelernt) und Anforderungen (entspr. einer ausgebildeten Person, wenn nicht gar mehr: "Anleitung u. Beaufsichtigung von Auszubildenden") nicht überein.


    Ich bin erschüttert, wie man uns FaMIs abspeisen will und hätte nicht übel Lust ... (müsst ihr euch denken, darf ich nicht schreiben)

    Zitat

    "Arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter
    Ein Programmierer, der 40 Stunden in der Woche für seinen Auftraggeber tätig ist, ist nicht IT-Freiberufler, sondern "arbeitnehmerähnliche Person", der unter dem arbeitsrechtlichen Schutz des Gesetzes steht.
    (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2000 - 15 U 127/99)


    Die Klägerin betreibt eine Unternehmensberatung mit Schwerpunkt Software-Entwicklung. Der Beklagte war als "freier Mitarbeiter" für die Klägerin tätig. Vertraglich war er verpflichtet, bei Bedarf mindestens 40 Stunden wöchentlich für die Klägerin tätig zu sein. Er macht im Prozess geltend, Arbeitnehmer zu sein, zumindest sei er "arbeitnehmerähnlich".
    Das Gericht gab dem Beklagten Recht. Als arbeitnehmerähnliche Person ist nach jüngster Rechtsprechung auch anzusehen, wer wirtschaftlich abhängig und wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist - obwohl er, und das ist eher neu, nicht (oder nur geringfügig) weisungsgebunden und nicht (oder nur geringfügig) in eine betriebliche Organisation eingegliedert ist.
    Der Beklagte ist wirtschaftlich von der Klägerin abhängig, da er wegen dem Umfang der Arbeitsleistung daneben keine nennenswerte Erwerbstätigkeit mehr ausüben konnte. Die Vergütung der Klägerin stellt daher die wesentliche Existenzgrundlage des Beklagten dar. Für den Kläger als Arbeitgeber bedeutet das deshalb, dass der arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter unter dem arbeitsrechtlichen Schutz steht." (Anwlte im Internet)