"Arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter
Ein Programmierer, der 40 Stunden in der Woche für seinen Auftraggeber tätig ist, ist nicht IT-Freiberufler, sondern "arbeitnehmerähnliche Person", der unter dem arbeitsrechtlichen Schutz des Gesetzes steht.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2000 - 15 U 127/99)
Die Klägerin betreibt eine Unternehmensberatung mit Schwerpunkt Software-Entwicklung. Der Beklagte war als "freier Mitarbeiter" für die Klägerin tätig. Vertraglich war er verpflichtet, bei Bedarf mindestens 40 Stunden wöchentlich für die Klägerin tätig zu sein. Er macht im Prozess geltend, Arbeitnehmer zu sein, zumindest sei er "arbeitnehmerähnlich".
Das Gericht gab dem Beklagten Recht. Als arbeitnehmerähnliche Person ist nach jüngster Rechtsprechung auch anzusehen, wer wirtschaftlich abhängig und wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist - obwohl er, und das ist eher neu, nicht (oder nur geringfügig) weisungsgebunden und nicht (oder nur geringfügig) in eine betriebliche Organisation eingegliedert ist.
Der Beklagte ist wirtschaftlich von der Klägerin abhängig, da er wegen dem Umfang der Arbeitsleistung daneben keine nennenswerte Erwerbstätigkeit mehr ausüben konnte. Die Vergütung der Klägerin stellt daher die wesentliche Existenzgrundlage des Beklagten dar. Für den Kläger als Arbeitgeber bedeutet das deshalb, dass der arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter unter dem arbeitsrechtlichen Schutz steht." (Anwlte im Internet)