Bayrisches Datenschutzgesetz oder Bundesdatenschutzgesetz eins dieser beiden. Allerdings weiß ich nicht wie das genau in Bayern geregelt ist.
Zitat Datenschutzrichtlinie Hessen:
"2.) Speicherung von Ausleihdaten
Ausleihdaten sind solche Informationen, die bei den einzelnen Anmietungen der Kunden anfallen, also z.B. das Datum der Anmietung, die Art und der Name des Produktes, die Dauer der Vermietung etc.. Die Vorhaltung dieser Informationen ist grundsätzlich notwendig, um die reibungslose Durchführung des Mietvertrages über das einzelne Produkt zu gewährleisten. Sobald das ausgeliehene Produkt allerdings ordnungsgemäß zurückgegeben ist und die Ansprüche aus dem Mietverhältnis abgewickelt sind, besteht für eine weitere Speicherung der Ausleihdaten kein Bedürfnis. Sie sind deshalb in regelmäßigen Abständen zu löschen. Zwar können die Ausleihdaten unter bestimmten Voraussetzungen zu Werbzwecken (siehe Nutzung zu Werbe- bzw. Marktforschungszwecken unter 3.)) genutzt werden. Ansonsten ist die Speicherung der Ausleihhistorie in detaillierter Form (Datum, Name des Produkts etc) nur unter Beachtung der Anforderungen des § 4a BDSG, also insbesondere der schriftlichen und freiwilligen Einwilligung des Kunden, datenschutzrechtlich zulässig. Gerade im Erotikbereich können die Ausleihdaten „besondere Arten personenbezogener Daten“ (§ 3 Abs. 9 BDSG) darstellen, die einer Speicherung nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie einer Nutzung zu anderen Zwecken ohne Einwilligung des Kunden überhaupt nicht zugänglich sind. Die Kunden haben in diesem Bereich besonders schutzwürdige Interessen an einer freien, unbeobachteten und nicht dokumentierten Entfaltung ihrer Persönlichkeit."
Gutachtensammlung zum Bibliotheksrecht: Gutachten, Stellungnahmen ... - Deutsches Bibliotheksinstitut (Berlin) Rechtskommission - Google Books
Vielleicht hilft das soweit. Aber grundsätzlich kann man sagen "das Speichern von Ausleihdaten ist verboten sobald keine Verwendung mehr für diese Daten besteht!"