Thema des Monats Dezember 2007: Mobilitätsbeihilfen

    • Offizieller Beitrag

    Die sogenannten Mobilitätshilfen werden als Leistung von der Agentur für Arbeit auf Antrag gewährt. Die Rechtsgrundlage ist das SGB III.


    Insgesamt gibt es sechs Mobilitätshilfen, die dazu dienen sollen die Aufnahme einer Beschäftigung zu fördern. Die gilt für Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und größtenteils auch für Ausbildungssuchende (alle Beihilfen bis auf Trennungskostenbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe), wenn sie bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind und die Beihilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig sind. Die Anträge sind bei dem zuständigen Berater erhältlich.


    Wichtig: Alle Beihilfen müssen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden, bevor die Kosten entstehen. Die Beihilfen werden auf ein im Antrag anzugebendes Konto überwiesen oder im Falle der Umzugskostenbeihilfe auch als Gutschein gewährt. Der Bescheid wird postalisch zugestellt. Gegen den Bescheid ist innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch zulässig. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Beihilfen.


    1) Übergangshilfe


    Zur Überbrückung der Zeit bis zur ersten Lohn- und Gehaltszahlung kann eine Übergangsbeihilfe in Form eines zinslosen Darlehens bis maximal 1.000 € gezahlt werden.
    Der Betrag wird zehn gleichhohen Raten zurückgezahlt.


    2) Ausrüstungsbeihilfe


    Bis zu 260 € können für Arbeitsgeräte und Ausbildungskleidung erstattet werden.


    3) Reisekostenbeihilfe


    Fahrtkosten für Fahrt zum Antritt einer auswärtigen Arbeits- und Ausbildungsstelle können für die niedrigste Klasse (in der Regel die zweite) des zweckmäßigen Öffentlichen Verkehrsmittel werden bis zur Höhe von 300 € erstattet. Mögliche Fahrpreisermäßigungen müssen berücksichtigt werden. Wer nicht mit den Öffentlichen fährt, kann maximal 0,20 € Wegstreckenentschädigung berücksichtigen lassen.


    4) Fahrtkostenbeihilfe


    Liegt die Arbeits- oder Ausbildungsstelle außerhalb, können für die ersten sechs Monate die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort übernommen werden in Höhe der zu berücksichtungsfähigen Kosten wie unter 3).


    5) Trennungskostenbeihilfe


    Wenn zur Aufnahme der Beschäftigung eine zweite Wohnung notwendig wird kann für diese sogenannte getrennte Haushaltsführung Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate bis zur monatlichen Höhe von 260 € übernommen werden.


    6) Umzugskostenbeihilfe


    Liegt die Arbeitsstelle außerhalb des Tagespendelbereichs (Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden pro Tag darf die Hin- und Rückfahrt nicht mehr als 2 Stunden dauern.)
    Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden pro Tag darf die Hin- und Rückfahrt nicht mehr als 2,5 Stunden dauern. Ausnahme: durch örtliche Gegebenheiten hat jeder Arbeitnehmer längere Arbeitswege siehe auch 1) übernimmt die Agentur für Arbeit die Umzugskosten bis maximal 1.500 € für die Beförderung von der bisherigen bis zur neuen Wohnung, innerhalb von zwei Jahre nach Aufnahme der Beschäftigung.
    Bei der Antragsstellung müssen mindestens zwei Angebote mit Kostenvoranschlägen von Umzugsfirmen eingereicht werden.


    Wer arbeitslos gemeldet und Arbeitslosgeld bezieht ist, kann zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland auch Mobilitätsbeihilfen beantragen.


    Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, Irrtümer wie immer vorbehalten.


    Quellen:
    Was? Wie viel? Wer? Finanzielle Hilfe auf einem Blick
    http://www.arbeitsagentur.de/z…ngsdienste-Leistungen.pdf


    http://www.arbeitsagentur.de/n…in/Mobilitaetshilfen.html


    1) §121 Absatz 4 SGB III: Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.

    "Ich bin nicht weise, dafür bin ich zu intelligent. Ich weiß zu viel um irgendetwas anderes zu empfinden als blankes, panisches Entsetzen."

    2 Mal editiert, zuletzt von FaMI4u ()