Hallo medusa,
dem UrhG § 6 folgend wird folgendermaßen unterschieden:
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Bererchtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.
Dabei ist Erscheinen der qualifiziertere Begriff. Jedes Erscheinen beinhaltet danach eine Veröffentlichung; nicht jede Veröffentlichung stellt jedoch zugleich ein Erscheinen dar.
(Ich denke, mit dieser Formulierung wird die wesentliche Unterscheidung getroffen.)
Quelle für diese Hinweise: UrhG. Kommentar von Thomas Dreier und Gernot Schulze. 3. Aufl., München C.H. Beck, 2008
Würde mich freuen, wenn ich Dir weiterhelfen konnte.
Liebe Grüße,
Lesekater