Neue Nutzungsarten (Urhebergesetznovelle)

    • Offizieller Beitrag

    Folgenden Text hat eine Kollegin von mir verfasst und uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt (ist auf Bewegtbild gemünzt, lässt sich jedoch analog auch für Fotos anwenden):


    Neue Nutzungsarten – Neue Organisationen der Rechteverwaltung



    Thema dieses Vortrages waren die Schwierigkeiten mit unbekannte Nutzungsarten im Urherberrecht und wie der Gesetzgeber damit umgeht (Neues Urhebergesetz).



    1.) Was sind unbekannte Nutzungsarten:


    Unbekannte Nutzungsarten sind neue Formen der Übertragung eines Mediums, so zum Beispiel die Möglichkeit, heutzutage via Handy einen Film zu schauen.



    2.) Gesetzeslage bisher:


    Verträge über unbekannte Nutzungsrechte sind unwirksam


    Problem:
    Schwierigkeiten bei der Verwertung von Werken in neuen technischen Umfeldern



    3.) Neuer Gesetzesentwurf:


    Jetzt möglich, wenn ein Vertrag in Schriftform besteht


    Ausnahme:
    Der Urheber vergibt das Nutzungsrecht unentgeltlich


    3a.) Frage:
    Was geschieht mit Werken, bei denen der Urheber mit neuen Nutzungsarten nun doch nicht einverstanden ist?


    Lösung durch den Gesetzgeber:
    Der Urheber hat ein Widerrufungsrecht (3 Monate). Dieses gilt aber nur so lange, wie die neue Nutzung des Werkes noch nicht erfolgt ist!


    Ausnahme:
    Das Widerrufungsrecht entfällt, haben sich Nutzer und Urheber nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung geeinigt. Das Widerrufsrecht erlischt ferner mit dem Tod des Urhebers.


    Problem:
    Widerrufungsverfahren könnten dem Nutzer große Steine in den Weg legen


    Lösung:
    ?


    3b.) Richtlinien zur Vergütung:


    Die Vergütung muss gesondert und angemessen sein. Sie ist fällig, sobald der Nutzer die neue Nutzungsart in Anspruch nimmt. Die Vergütung richtet sich nach dem Erfolg der neuen Nutzungsart. Ist diese völlig erfolglos, tendiert eine Vergütung gegen null. Umgekehrt ist der Nutzer gezwungen, bei Erfolg der neuen Nutzungsart den Urheber am Umsatz zu beteiligen.
    Eine Vergütung entfällt komplett, ersetzt eine neue Nutzungsart die Alte (Beispiel: VHS-DVD).
    Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
    Der zusätzliche Vergütungsanspruch soll ferner nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können.


    3c.) Was passiert mit Altverträgen (01.01.1966 bis Inkrafttreten des neuen Urhebergesetzes)?


    Lösung:
    Sind damals alle Nutzungsarten übertragen wurde (räumlich + zeitlich), so deckt der Vertrag nach heutigem Gesetzesentwurf auch unbekannt Nutzungsrechte ab.
    Hierdurch beabsichtigt der Gesetzgeber, dass der Urheber nicht jeden einzelnen Nutzer ausfindig machen muss. Allerdings hat der Urheber die Möglichkeit, binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des geplanten neuen Urhebergesetzes Widerspruch einzulegen. Danach gelten die zwischenzeitlich bekannt gewordenen Nutzungsrechte als dem anderen Vertragspartner eingeräumt.
    Hat der Rechteverwerter zwischenzeitlich die ihm eingeräumte Nutzungsrechte an einen Dritten weiter übertragen, so fallen auch die Rechte der neuen Nutzugsarten den Dritten zu. Der Widerspruch ist in diesem Fall gegenüber dem Dritten zu erklären! Keine Haftung des Vertragspartners!


    Frage:
    - Wie soll der Urheber von der neuen Nutzung seines Werkes erfahren?


    - Wie sollen einzelne Urheber, aber auch kleine und mittlere Produzenten ihren Vergütungsanspruch durchsetzen können?


    Beispiel:
    Der 80 Jähriger Herr X übertrug 1969 die kompletten Nutzungsrechte seines Films an eine Firma. Zu damaligen Zeiten gab es nur Fernsehen und Kino. Heute können sich die Endnutzer den Film als Video on Demand, als DVD, aufs Handy, etc. bestellen. Die Firma macht einen guten Umsatz mit den neuen Übertragungswegen, ist aber nicht gezwungen, Herrn X ohne entsprechende Aufforderung am Gewinn zu beteiligen.
    Kann man Herrn X zumuten, dass er sich mit 80 Jahren bei allen technischen und gesetzlichen Erneuerungen auf dem Laufenden hält? Wäre er überhaupt fähig, eine Vergütung einzuklagen (ist vielleicht gesundheitlich nicht in der Lage oder kann sich keinen Anwalt leisen)


    Lösung:
    Nutzer melden die neue Verwertung den Verwertungsgesellschaften, welche dann die Vergütung für den Urheber regeln und ihm diese zukommen lässt.



    4.) Weiter Diskussionen:


    - Urheber und Produzent müssen sich als Rechteinhaber einig werden.
    - Verwertungsgesellschaften müssen besser vernetzt werden.

    "Ich bin nicht weise, dafür bin ich zu intelligent. Ich weiß zu viel um irgendetwas anderes zu empfinden als blankes, panisches Entsetzen."